Haushaltsnahe Dienstleistungen: Diese Leistungen können Sie absetzen
Folgende Unterstützungen, die wir Ihnen anbieten, lassen sich über den Posten “Haushaltsnahe Dienstleistungen” von der Steuer absetzen:
Generell gilt: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die grundsätzlich von Mitgliedern des Haushaltes vollbracht werden könnten, von diesen aber an einen professionellen Dienstleister “ausgelagert” worden sind.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Als grundlegende Faustregel können Sie sich merken, dass es sich nur um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, wenn man Ihnen Zuhause zur Hand gegangen ist. Hier zählt das komplette Grundstück, also auch Ihr Garten. Jedoch gibt es bekanntlich keine Regel ohne Ausnahme: Sollten Sie einen Hund haben, der von einem Alltagshelfer über die Grenzen Ihres Grundstückes hinaus ausgeführt wird, handelt es sich noch immer um eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Darüber hinaus gilt folgende Grundsatzregel: Die gebuchten Dienstleistungen, wie zum Beispiel das Putzen von Küche und Bad, müssen Sie als Privatperson in Auftrag gegeben haben. Die Leistungen können also z.B. nicht im Namen der eigenen Firma für private Zwecke gebucht werden. Ob Sie hierbei aber eine Firma oder eine selbständig tätige Person beauftragen, spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass es sich dabei um einen professionellen Dienstleister handelt, der seine Arbeit auf legale Weise ausführt, also steuerlich gemeldet ist und ggf. nötige Qualifikationen vorweisen kann.
Sonderregelungen für pflegebedürftige Personen
Wenn Sie einen Pflegegrad haben und aufgrund von Krankheit oder Pflegebedarf vorübergehend nicht zu Hause leben, aber dennoch die haushaltsnahen Dienstleistungen in Anspruch nehmen sowie steuerlich absetzen möchten, ist das durchaus möglich. Im Einkommensteuergesetz (EStG) wird das noch etwas genauer erklärt: Die Steuerermäßigung kann auch für Kosten in Anspruch genommen werden, die wegen der Unterbringung in einem (Pflege-)Heim entstehen. Das allerdings nur, wenn diese Kosten Dienstleistungen abdecken, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Eine Person, die also beispielsweise im Heim gepflegt wird und einmal im Monat einen Extra-Service für die Bügelwäsche bestellt, kann diesen Service als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Als pflegebedürftige Person können Sie hierbei ausnahmsweise auch Kosten für Dienstleistungen geltend machen, die eigentlich nicht von anderen Haushaltsmitgliedern erbracht werden würden. Dazu zählt zum Beispiel der Besuch einer Fußpflege.
Unsere Leistungsangebote, also die Leistungen unserer Alltagshelden ist eine Sozialleistung, die teilweise auch durch Sozialhilfeträger, sowie den Träger der Sozialversicherung in bestimmten Fällen übernommen werden kann.
Hierbei wird unterschieden zwischen der;
Kleine Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII
Diese gilt für Personen, die nicht erwerbsfähig und nicht hilfebedürftig nach SGB XII sind, jedoch eine Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
und der;
Große Haushaltshilfe nach § 70 SGB XII
Die große Haushaltshilfe kann bewilligt werden, wenn andere Familienmitglieder im Haushalt leben, die ohne eine Haushaltshilfe stationär untergebracht werden müssten. Unabhängig davon kann eine Haushaltshilfe nach § 63 SGB XII und § 65 SGB XII als Teil der Hilfe zur Pflege gewährt werden. Eine allgemeine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung ist hierzu nicht erforderlich. So können auch Bezieher von Arbeitslosengeld II, die die Bedingungen erfüllen, über die Hilfe zur Pflege eine Haushaltshilfe beantragen.
Haushaltshilfe im Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Haushaltshilfe umfasst generell alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushalts dazugehören. Hierzu zählen u.a. Essenszubereitung, Einkaufen, Reinigung von Wohnung und Wäsche, Kinderbetreuung, etc.. Der zu bewilligende Umfang der Leistungen hängt vom individuellen Hilfebedarf ab. Ein weiterer, maßgeblicher Faktor ist die Satzung der Krankenkasse. Ob Ihre Krankenkasse mit unserem Unternehmen zusammenarbeitet, ist im Einzelfall zu klären. Wir sind hierbei gerne behilflich.
Haushaltshilfe im Rahmen einer Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation
Ein Anspruch auf Haushaltshilfe kann im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, einer medizinischen Rehabilitation oder wegen einer Mutter-Kind-Kur bestehen, wenn dadurch die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Leistungsgrundlage hierfür ist § 38 SGB V.
Bei ambulanter Krankenbehandlung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistung.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
Wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und von niemand anderem im Haushalt weitergeführt werden kann, werden Leistungen zur Haushaltshilfe nach § 24 SGB V gewährt. Dies gilt sowohl für eine stationäre Entbindung als auch bei einer Hausgeburt. Im Gegensatz zu anderen Fällen unterliegt die Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung keiner zeitlichen Beschränkung. Sie wird so lange gewährt, wie dies vom betreuenden Arzt oder Hebamme als notwendig erachtet wird, also auch noch nach der eigentlichen Entbindung, wenn die Frau noch zu geschwächt ist und zur Weiterführung des Haushalts noch nicht wieder in der Lage ist.
Haushaltshilfe im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Unter „hauswirtschaftliche Versorgung“ wird nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI die Hilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen, Wechseln und Waschen der Wäsche und dem Beheizen der Wohnung bezeichnet. Der Leistungsanspruch ist an die Pflegestufe gekoppelt, wobei der Hilfebedarf gleichzeitig mitbegründend für eine Pflegestufe sein kann.
diese Kosten werden Monatlich von den Pflegekassen wird wie folgt unterstützt / vergütet
Pflegegrad
Geldleistung
(ambulant)
Pflegesachleistung
(ambulant)
Entlastungsbetrag
(ambulant)
zweckgebunden
Leistungsbetrag
(vollstationär)
Pflegegrad 1
125 Euro
125 Euro
Pflegegrad 2
316 Euro
689 Euro
125 Euro
770 Euro
Pflegegrad 3
545 Euro
1.298 Euro
125 Euro
1.262 Euro
Pflegegrad 4
728 Euro
1.612 Euro
125 Euro
1.775 Euro
Pflegegrad 5
901 Euro
1.995 Euro
125 Euro
2.005 Euro
Unterstützen Sie seit mindestens 6 Monaten mindestens 10 Stunden pro Woche einen pflegebedürftigen Menschen? Dann besteht für Sie die Möglichkeit eine Entlastung in Form von Verhinderungspflege zu erhalten. Mit bis zu 6 Wochen und maximal 1.612 € jährlich, können Sie sich als Betreuungsperson eine Auszeit von Ihrer bedeutsamen Arbeit schaffen. Sollte die zu pflegende Person die Pflegegradstufe 2 – 5 zugesprochen bekommen haben, können Sie bis zu sechs Wochen im Jahr die Leistungen der Verhinderungspflege (1.612 Euro) nutzen, entweder für einen Urlaub von der Pflege oder für stundenweise Auszeiten über das Jahr verteilt.
Keine versteckte Kosten unser Stundenpreis lautet
Erfahrungsgemäß wird unsere Leistung als wöchentliche Doppelstunde gebucht.
2 Stunden pro Woche sind 64 €.
64 € x 4 Wochen = 256 € / im Monat
… zusammen finden wir eine unkomplizierte Lösung.